Aufgrund
einiger Regelungen im neuen Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHG
vom 11.6.1999) ergeben sich Änderungen, die wie folgt zusammengefasst
werden können:
1. Anstelle von § 4 Abs. 3-5 DPO gelten die folgenden Regelungen:
Die
Diplom-Vorprüfung ist spätestens bis zum Beginn des fünften
Semesters abzulegen. Die Prüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach
Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach
Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig nicht bestanden. Wird die
Prüfung nicht bis zum Beginn des fünften Semesters bestanden,
hat der Studierende an einer Studienberatung teilzunehmen. Diese wird in
der Regel vom Studienberater und vom Mentor des Studenten vorgenommen.
Eine
Diplomprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss
der Regelstudienzeit abgelegt wird, gilt als nicht bestanden. Eine nicht
bestandene Abschlussprüfung kann nur innerhalb eines Jahres einmal
wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als endgültig
nicht bestanden.
Die
ausführliche Darstellung findet sich unter § 23 des SächsHG.
2. Anstelle
von § 4 Abs. 8 DPO gilt § 16 (3) des SächsHG:
Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht erbracht werden. Dies gilt nicht für Studenten, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist während des Beurlaubungszeitraumes möglich.