TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN
Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften
D I P L O M P R Ü F U N G S O R D N U N G
für den Studiengang
P H Y S I K
vom 23.11.94
in der geänderten Fassung vom 15.05.96
Auf der Grundlage des § 29 Sächsisches Hochschulgesetz erläßt
die Technische Universität Dresden die folgende Diplomprüfungsordnung.
Diese Ordnung wurde vom Senat der Technischen Universität Dresden am 13. Juli 1994 bestätigt , vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 27. Juli 1994 genehmigt und durch die Satzung vom 15. Mai 1996 geändert.
Die Änderungssatzung wurde vom Senat der Technischen Universität Dresden am 14. Februar 1996 beschlossen und vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 24. April 1996 genehmigt.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: A L L G E M E I N E S
Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Diplomstudienganges Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt
werden, ob der Kandidat 1) die Zusammenhänge des
Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden
und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
Diplomgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird durch die Fakultät
Mathematik und Naturwissenschaften der akademische Grad "Diplom- Physiker"
bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzte Schreibweise: "Dipl.-Phys.")
verliehen.
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung
zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in der Regel in
Insgesamt sind für die Stoffvermittlung acht Semester vorgesehen.
Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen
Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige
forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung
der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen.
(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen
Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 176 Semesterwochenstunden (SWS).
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Die Diplomprüfung folgt auf die Diplom-Vorprüfung. Die
Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen,
die Diplomprüfung aus mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
Fachprüfungen im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach können auch
schriftlich durchgeführt werden.
(2) In der Regel werden die Diplom-Vorprüfung (Inhalte in Anlage
2) im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die
mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung (Inhalte in Anlage
5) bis zum Ende des achten Semesters durchgeführt.
(3) Die Diplom-Vorprüfung wird frühestens nach dem zweiten
und spätestens nach dem vierten Semester abgelegt.
(4) Die Diplomprüfung ist spätestens innerhalb von vier Semestern
nach Ablauf der Regelstudienzeit abzulegen.
(5) Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn der Student aus von ihm
selbst zu vertretenden Gründen einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen
die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Ende des sechsten Semesters, die
Diplomprüfung nicht innerhalb von sechs Semestern nach Abschluß
der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen hat.
(6) Kann der Student wichtige Gründe nachweisen, die ihn an der
Fristwahrung gemäß den Absätzen 3 bis 5 gehindert haben,
entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten über
eine angemessene Fristverlängerung.
(7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können auch vor
dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die auf das
entsprechende Fach bezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Fall gilt eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht
stattgefunden; eine bestandene Prüfung kann auf Antrag des Kandidaten
zur Aufbesserung der Note einmal je Fach wiederholt werden. Gültig
ist stets die bessere Note.
(8) Während einer Beurlaubung vom Studium, die an der Technischen
Universität Dresden ausgesprochen wurde, können an dieser keine
Prüfungsleistungen erbracht werden. Die Regelung nach § 10 (5)
wird davon nicht berührt.
Prüfungsausschuß
(1) Es wird ein Prüfungsausschuß für die Organisation
der Prüfungen und die Bearbeitung der ihm durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und daß in den festgesetzten Zeiträumen Leistungsnachweise erbracht und Fachprüfungen abgelegt werden können.
Der Prüfungsausschuß ist für die Anerkennung der Studienzeiten
und der Studien- und Prüfungsleistungen nach § 7 (2) verantwortlich.
Der Prüfungsausschuß entscheidet über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und über Ausnahmen von den in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen.
Der Prüfungsausschuß bestätigt auf Antrag des Studenten die Verlängerung der Regelstudienzeit entsprechend § 24 (5) SHG.
Der Prüfungsausschuß entscheidet über einen Antrag nach § 32 (2) SHG auf Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses im externen Verfahren.
Der Prüfungsausschuß berichtet der Fachkommission regelmäßig
über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, legt
die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen und gibt Anregungen zur
Reform der Studien- und Prüfungsordnung.
(3) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(5) Dem Prüfungsausschuß gehören an
3 Professoren,
1 Assistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter,
1 Student.
An den Sitzungen des Prüfungsausschusses nimmt der Leiter des Prüfungsamtes
ohne Stimmrecht teil. Der Prüfungsausschuß wählt aus dem
Kreis der Professoren seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die
Amtszeit der Vertreter des wissenschaftlichen Personals beträgt drei
Jahre, die der studentischen Vertreter ein Jahr.
(6) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Er ist
beschlußfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens
drei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter. Der Prüfungsausschuß faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter
sowie der Leiter des Prüfungsamtes unterliegen der Amtsverschwiegenheit
über alle mit der Prüfung einzelner Kandidaten zusammenhängenden
Angelegenheiten. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch den Vorsitzenden aktenkundig zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Prüfer und Beisitzer
(1) Die Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuß
bestellt. Der Kandidat hat das Recht, für mündliche Fachprüfungen
spätestens sechs Wochen vorher den Prüfer vorzuschlagen. Der
Vorschlag begründet keinen Anspruch. Soweit möglich und vertretbar,
sollte jedoch der Prüfungsausschuß dem Vorschlag des Kandidaten
entsprechen. In der Regel werden die Beisitzer von den Prüfern ausgewählt
und dem Prüfungsausschuß zur Bestätigung vorgeschlagen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß
dem Kandidaten die Namen der Prüfer spätestens zwei Wochen vor
Beginn der jeweiligen Prüfung durch Aushang bekanntgegeben werden.
(3) Die in der Fachrichtung Physik lehrenden Professoren und Hochschuldozenten
können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern
bestellt werden. Bestellt werden in der Regel die Hochschullehrer, die
in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt in den betreffenden
Fächern eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt
haben. Die an anderen Fakultäten der Universität Lehrenden können
für Wahlpflichtfachprüfungen auf ihrem Fachgebiet zu Prüfern
bestellt werden, sofern sie an ihrer Fakultät auf diesem Fachgebiet
prüfungsberechtigt sind.
(4) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung
in Physik erfolgreich abgelegt hat oder eine gleichwertige Qualifikation
besitzt.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 (7) entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im
Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die
Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Technischen
Universität Dresden Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber
der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden,
wenn die Fachprüfungen sowohl in Experimentalphysik als auch in Theoretischer
Physik oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen oder die Diplomarbeit
anerkannt werden sollen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Physikstudiums an der Technischen Universität Dresden im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden
die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen
und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der
Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im
Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht
ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Der Student hat das Recht, bis zu einer Frist von drei Werktagen
vor einem vereinbarten Prüfungstermin ohne Angabe eines Grundes von
der Prüfung zurückzutreten. Den Rücktritt hat er persönlich
beim Prüfungsamt zu erklären. Die in dieser Ordnung festgelegten
Fristen bleiben davon unberührt.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend"
(5) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen
Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen
Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
(3) Ein Kandidat, der eine Prüfungsleistung in Kenntnis eines Rücktrittsgrundes
vollständig erbracht hat, kann sich anschließend nicht mehr
auf das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes berufen.
(4) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß
Abs. 2 geltend gemachte Grund muß dem Prüfungsausschuß
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In
begründeten Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule
benannten Arztes verlangt werden. Werden Gründe anerkannt, so wird
ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(5) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(6) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen,
daß die Entscheidungen nach Absatz (5) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Bewertung von Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
|
1 |
sehr gut | eine hervorragende Leistung; |
|
2 |
gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
|
3 |
befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
|
4 |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
|
5 |
nicht ausreichend | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung können vom Prüfer Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden.
Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote für Diplom-Vorprüfung und
Diplomprüfung gelten folgende Notenfestlegungen:
Notendurchschnitt
bis 1,5 = sehr gut,
bis 2,5 = gut,
bis 3,5 = befriedigend,
bis 4,0 = ausreichend.
(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note "ausreichend"
(4,0) erreicht wird.
(4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Wiederholung von Prüfungen
(1) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
sowie die Diplomarbeit können, wenn sie nicht bestanden wurden oder
als nicht bestanden gelten, jeweils einmal wiederholt werden. Fehlversuche
an anderen Hochschulen sind anzurechnen.
(2) In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag des Kandidaten
durch den Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen
genehmigt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung
im Prüfungsamt einzureichen. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt
werden.
(3) Die Wiederholung einer Fachprüfung ist als mündliche Prüfung
durchzuführen und nur innerhalb eines Jahres nach Abschluß des
ersten Prüfungsversuches möglich. Der Prüfungsanspruch erlischt
bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat
das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) Bei einer Wiederholungsprüfung hat die Tatsache früheren
Versagens auf die Note keinen Einfluß.
(5) Während einer Beurlaubung vom Studium ist die Wiederholung
nicht bestandener Prüfungen möglich.
Mündliche Fachprüfungen
(1) In den mündlichen Fachprüfungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und
spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
Durch die mündlichen Fachprüfungen soll ferner festgestellt werden,
ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Fachprüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern
(Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt.
(3) Die mündlichen Fachprüfungen dauern je Fach mindestens
30 und höchstens 60 Minuten.
(4) Wesentliche Inhalte, Ablauf und Ergebnis der Fachprüfung werden
in einem Protokoll festgehalten. Es wird vom Prüfer und vom Beisitzer
unterzeichnet und ist Bestandteil der Prüfungsakten.
(5) Die Prüfungsnote wird vom Prüfer nach Anhören des
Beisitzers festgesetzt.
(6) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prüfung
durch den Prüfer mitzuteilen und auf Antrag zu begründen.
(7) Der Prüfungsausschuß läßt mit Zustimmung des
Kandidaten und des Prüfers nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse auf Antrag bis zu drei Studierende des jeweiligen Faches,
die sich zu einem späteren Prüfungstermin, aber nicht in derselben
Prüfungsperiode, der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen,
als Zuhörer der mündlichen Fachprüfung zu. Die Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Wenn der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung durch die Zuhörer
gestört wird, kann die Zulassung durch den Prüfer widerrufen
werden.
(8) Der Prüfungszeitraum, die Namen der bestellten Prüfer
sowie die Termine der einzelnen Fachprüfungen sind vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber
spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfungen durch Aushang
bekanntzugeben.
(9) Mündliche Fachprüfungen werden in der Regel innerhalb
von vier Wochen vor Beginn und nach Beendigung der Vorlesungszeit jedes
Semesters abgelegt. Termine für Wiederholungsprüfungen sind individuell
zu vereinbaren und vom Prüfungsausschuß zu bestätigen.
(10) Die Anmeldung zu den mündlichen Fachprüfungen erfolgt
in der Regel über Einschreiblisten, wobei der Kandidat den Prüfer
im Rahmen des Angebotes wählen kann. Die Einschreiblisten werden spätestens
fünf Wochen vor Prüfungsbeginn für mindestens zwei Wochen
im Prüfungsamt ausgelegt.
Schriftliche Fachprüfungen
(1) Schriftliche Fachprüfungen werden als Klausuren durchgeführt.
In Klausuren soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit
und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem des betreffenden Faches erkennen
und Wege zu dessen Lösung finden kann.
(2) Bewertungsgrundsätze und zugelassene Hilfsmittel für schriftliche
Prüfungen müssen spätestens zu Beginn der betreffenden Lehrveranstaltung
bekanntgegeben werden.
(3) Prüfungsklausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ist aus dem arithmetischen Mittel der differenzierten Bewertung der Prüfer unter Berücksichtigung von
§ 9 (4) zu bilden.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Prüfung beträgt mindestens
90 und höchstens 240 Minuten.
(5) Das Bewertungsverfahren ist bei schriftlichen Prüfungen innerhalb
von vier Wochen nach der Durchführung abzuschließen. Die Prüfungsergebnisse
werden den Kandidaten durch das Prüfungsamt mitgeteilt.
Leistungsnachweise
(1) Die für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung
geforderten Leistungsnachweise müssen so gestaltet sein, daß
gesichert ist, daß der Studierende eine individuelle Leistung nachweist.
(2) Formen, Durchführung, zugelassene Hilfsmittel und Bewertungsgrundsätze
der Leistungsnachweise für die einzelnen Lehrveranstaltungen sind
zu Semesterbeginn durch die Lehrverantwortlichen bekanntzugeben.
2. Abschnitt: D I P L O M - V O R P R Ü
F U N G
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß
er in den grundlegenden Fächern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen
in den Fächern
- Experimentalphysik,
- Theoretische Physik,
- Mathematik,
- Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach entsprechend Anlage 1 der Prüfungsordnung.
Die Fachprüfung im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach kann auch
schriftlich durchgeführt werden.
(3) Die Fachprüfungen beziehen sich auf die Gegenstände der
in Anlage 2 der Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen.
(4) Die Fachprüfungen sollen in der Regel vor dem Ende des vierten
Fachsemesters abgelegt werden.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzt,
2. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung als
Studierender an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben
war,
3. die Frist für das Ablegen der Diplom-Vorprüfung nach §
4 (3) nicht überschritten hat.
(2) Zur mündlichen Prüfung im Fach "Experimentalphysik"
kann nur zugelassen werden, wer
1. je einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
den physikalischen Grundpraktika 1 und 2,
2. zwei Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen der "Experimentalphysik"
des 1. bis 3. Semesters erbracht hat.
(3) Zur mündlichen Prüfung im Fach "Theoretische Physik"
kann nur zugelassen werden, wer einen Leistungsnachweis zur Mechanik oder
Elektrodynamik erbracht hat.
(4) Zur mündlichen Prüfung im Fach "Mathematik"
kann nur zugelassen werden, wer
1. einen Leistungsnachweis zur "Linearen Algebra" und
2. einen Leistungsnachweis "Mathematik 1" oder "Mathematik
2" erbracht hat.
(5) Zur Prüfung im "Nichtphysikalischen Wahlpflichtfach"
kann nur zugelassen werden, wer einen Leistungsnachweis in dem entsprechenden
Fach erbracht hat.
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder zu Teilen derselben
ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Fachprüfungen schriftlich
zu beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen,
Bei der Antragstellung sind weiterhin Nachweise über die Erfüllung
der in § 15 geforderten Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Sie ist dem Kandidaten gleichzeitig mit den Namen der Prüfer spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekanntzugeben. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der
einzelnen Fachnoten. Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 9
(2).
Zeugnis
(1) Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, wird dem Kandidaten unverzüglich
ein Zeugnis ausgestellt, das die Fachnoten, die Namen der Prüfer und
die Gesamtnote enthält.
(2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht wurde.
(3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, dann erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auf bestehende
Wiederholungsmöglichkeiten hinweist und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen ist.
(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird dem Kandidaten
auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden ist.
Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der
Diplomarbeit.
(2) Die Fachprüfungen sind als mündliche Prüfungen in
folgenden Fächern abzulegen:
- Experimentalphysik,
- Theoretische Physik,
- physikalisches Wahlpflichtfach nach Anlage 3 der Prüfungsordnung,
- nichtphysikalisches Wahlpflichtfach nach Anlage 4 der Prüfungsordnung;
die Wahl eines Faches, das nicht in dieser Anlage aufgeführt ist,
bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall.
Die Fachprüfung im nichtphysikalischen Wahlpflichtfach kann auch
schriftlich durchgeführt werden.
(3) Die Fachprüfungen sind vor Beginn der Diplomarbeit abzulegen.
Die Fachprüfungen in Experimentalphysik und in Theoretischer Physik
sind in einem Zeitraum von vier Wochen abzulegen, es sei denn, mindestens
eine dieser Prüfungen wird vor dem achten Semester abgelegt. Die Prüfung
im physikalischen Wahlpflichtfach kann während der Einarbeitungszeit
in die Diplomarbeit stattfinden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß
auf Antrag des Kandidaten.
(4) Die Fachprüfungen beziehen sich auf die Gegenstände der
in Anlage 5 der Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen.
Zulassung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzt,
2. an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist,
3. die Frist nach § 4 (4) nicht überschritten hat,
4. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Physik bestanden oder gemäß
§ 7 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen erbracht hat,
5. folgende Nachweise erbracht hat:
a) einen Leistungsnachweis zum Physikalischen Fortgeschrittenenpraktikum,
b) einen Leistungsnachweis zu einem Hauptseminar,
c) zwei Leistungsnachweise aus den für das 4. bis 6. Semester angebotenen Lehrveranstaltungen zum Kurs "Experimentalphysik",
d) zwei Leistungsnachweise aus den für das 4. bis 7. Semester angebotenen Lehrveranstaltungen zum Kurs "Theoretische Physik",
e) einen Leistungsnachweis in einem physikalischen Wahlpflichtfach (in experimentellen Wahlpflichtfächern in der Regel über Teilnahme am Laborpraktikum),
f) einen Leistungsnachweis in einem nichtphysikalischen Wahlpflichtfach,
g) einen Nachweis über das Studium generale (Anlage 6),
h) Nachweis über Fremdsprachenkenntnisse oder eine Fremdsprachenausbildung
entsprechend einem Umfang von 4 SWS.
Der Prüfungsausschuß legt in Absprache mit der anbietenden
Fakultät bzw. Einrichtung die Form des Nachweises zu Buchstaben g)
und h) fest.
(2) Für die Zulassung zur Fachprüfung im nichtphysikalischen
Wahlpflichtfach sind die in Absatz 1 unter Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
sowie der Nachweis gemäß Absatz 1, Ziffer 5, Buchstabe f) ausreichend.
(3) Die Bestimmungen des § 16 gelten sinngemäß.
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist sowohl Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung
als auch der Diplomprüfung. Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat
zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem
innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung, jedoch weitgehend selbständig,
wissenschaftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse darzustellen.
(2) Diplomthemen werden in der Regel in Absprache zwischen Kandidat
und ausgebendem Hochschullehrer festgelegt. Weitere Themen werden ausgeschrieben.
(3) Die Berechtigung zur Aufgabenstellung für Diplomarbeiten haben
die Professoren und Hochschuldozenten der Fachrichtung Physik. Der Prüfungsausschuß
kann diese Berechtigung auch weiteren Professoren und Hochschuldozenten
der Technischen Universität und anderer Hochschulen erteilen.
(4) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dafür, daß jener rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit
erhält. Wenn der Kandidat alle Fachprüfungen der Diplomprüfung
abgelegt hat, aber innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ein
Thema für die Diplomarbeit weder erhalten noch beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses beantragt hat, teilt ihm dieser von Amts wegen
ein Thema zu.
(5) Thema und vorgesehener Beginn einer Diplomarbeit sind vom Kandidaten
nach Gegenzeichnung durch den ausgebenden Hochschullehrer unverzüglich
beim Prüfungsamt einzureichen. Die Ausgabe des Themas mit Angabe des
Abgabetermins erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun
Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten
voraus. Der ausgebende Hochschullehrer hat zu sichern, daß die Aufgabe
so gestellt ist, daß die vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit
auf begründeten und durch den ausgebenden Hochschullehrer befürworteten
Antrag des Kandidaten um höchstens drei Monate verlängern.
(7) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der
ersten zwei Monate nach Ausgabetermin zurückgegeben werden.
(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu
versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt, keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Leistungen
anderer nicht als seine eigenen ausgegeben hat.
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist vom Kandidaten fristgemäß in dreifacher
Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben. Der Abgabetag ist in Anwesenheit
des Kandidaten aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß
abgegeben, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist vom ausgebenden Hochschullehrer und einem weiteren
Gutachter zu beurteilen. Der zweite Gutachter ist auf Vorschlag des ausgebenden
Hochschullehrers und des Kandidaten vom Prüfungsausschuß aus
dem Kreis der in § 21 (3) genannten Hochschullehrer zu bestellen.
Als Zweitgutachter kann der Prüfungsausschuß für einzelne
Diplomarbeiten auch sonstige in Forschung und Lehre erfahrene promovierte
Personen, die auf dem Gebiet der Diplomarbeit besondere Kenntnisse besitzen,
als Gutachter zulassen. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, entscheidet
der Prüfungsausschuß.
(3) Dem ausgebenden Hochschullehrer und dem zweiten Gutachter wird vom
Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang je ein Exemplar der Diplomarbeit
zugestellt. Die Gutachten sollen dem Prüfungsausschuß innerhalb
von vier Wochen nach Erhalt der Arbeit übergeben werden.
(4) Für die Gutachter gilt § 5 (7) entsprechend.
(5) Die Note der Diplomarbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden
Gutachternoten gemäß § 9 gebildet und bezeichnet. Wird
die Diplomarbeit von einem der Gutachter mit der Note 5 bewertet, so wird
ein dritter Gutachter vom Prüfungsausschuß bestellt. Bewertet
dieser die Diplomarbeit mit "ausreichend" oder besser, dann wird
das Gutachten mit der Bewertung "nicht ausreichend" nicht berücksichtigt;
lautet die Bewertung des dritten Gutachters "nicht ausreichend",
wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.
Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern
einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung
in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit
einbezogen, kann aber auf Antrag des Kandidaten auf dem Zeugnis ausgewiesen
werden.
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0)
bewertet worden sind.
(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der
Noten der Fachprüfungen und der beiden Gutachternoten der Diplomarbeit.
(3) Die Gesamtnote wird entsprechend § 9 bezeichnet. Bei einer
Gesamtnote bis 1,1 lautet das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden".
Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält
er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In dieses Zeugnis werden aufgenommen
- die Gesamtnote,
- die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
- die Namen der Prüfer,
- das Thema und die Note der Diplomarbeit,
- der Name des ausgebenden Hochschullehrers der Diplomarbeit.
Ferner können auf Antrag des Kandidaten das Ergebnis der Prüfungen
in den Zusatzfächern (§ 23) und die bis zum Abschluß der
Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen
werden.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Es wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
(3) § 18 (3) und (4) gelten entsprechend.
Diplomurkunde
(1) Zusammen mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Physiker"
oder "Diplom-Physikerin" (Dipl.-Phys.) beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird
vom Rektor der Technischen Universität Dresden und dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Rektors
der Universität versehen.
Gültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung im Sinne von §
8 (5) getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich
die Prüfung für ganz oder teilweise nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuß über die Rücknahme
der Zulassung und die Gültigkeit der Prüfung.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen
1 und 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen.
(5) Wird die Diplom-Prüfung für ungültig oder für
nicht bestanden erklärt, spricht der Prüfungsausschuß die
Aberkennung des Diplomgrades aus. Die Diplomurkunde und das Prüfungszeugnis
sind einzuziehen.
(6) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2, ist nach einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung und/oder der Diplomprüfung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in Prüfungsprotokolle und die Gutachten zur Diplomarbeit gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende
bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme im Einvernehmen mit dem Antragsteller.
Sonderregelungen
Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß
er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung oder einen Leistungsnachweis
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige
Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Widerspruch
Gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses kann schriftlich
oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch
eingelegt werden.
Einführungsbestimmungen
(1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 01. Oktober 1996 in Kraft
und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität
Dresden veröffentlicht.
(2) Die Prüfungsordnung in der geänderten Fassung gilt für
die ab Wintersemester 1996/97 immatrikulierten Studenten. Für alle
früher immatrikulierten Studenten gilt die Prüfungsordnung vom
23.11.94.
Dresden, den 15. 05. 96
Der Rektor
der Technischen Universität Dresden
Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Mehlhorn
Anlage 1
Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach im Grundstudium
(zu §§ 14 (2), 15 (5) DPOP)
Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird die erfolgreiche
Teilnahme an einem Fach gefordert, das außerhalb des engeren Bereiches
der Physik liegen muß und im Umfang von 8 SWS angeboten wird. Dieses
Fach ist Prüfungsfach in der Diplom-Vorprüfung.
Die Fachrichtung Physik garantiert die Ausbildung in folgenden Fächern:
- Chemie
Die Nennung des Faches Chemie an erster Stelle beruht auf der großen
Bedeutung des "Umgehens mit Stoffen" für den Physiker.
- Elektronik
Auf schriftlichen Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuß
in begründeten Fällen ein anderes Fach zulassen. In dem Fach
müssen neben Vorlesungen auch Praktika und/oder Übungen vorgesehen
sein.
Lehrveranstaltungen, auf deren Gegenstände sich die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung beziehen
( § 14 (3) DPOP)
Gegenstand der Fachprüfungen sind alle Stoffgebiete der den Prüfungsfächern
zugeordneten Lehrveranstaltungen.
Experimentalphysik:
Mechanik, Schwingungen, Wellen, Wärmelehre, Optik, Elektrizität
und Magnetismus, relativistische Physik, Quantenphysik, Grundpraktikum
1 und 2.
Theoretische Physik:
Mechanik
Elektrodynamik
Mathematik:
Mathematik, Teile 1 - 4
Lineare Algebra
Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach entsprechend Anlage 1:
Spezifizierung nach Maßgabe des zuständigen Hochschullehrers
Physikalische Wahlpflichtfächer
(§§ 19(2), 20(1, Ziffer 5) DPOP)
Angewandte Physik
Festkörperphysik
Kern- und Teilchenphysik
Theoretische Physik
Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach im Hauptstudium
(§§ 19(2), 20(1, Ziffer 5) DPOP)
Für die Zulassung zur Diplomprüfung wird die erfolgreiche
Teilnahme an einem Fach aus dem mathematischen, naturwissenschaftlichen
(nichtphysikalischen) oder ingenieurwissenschaftlichen Bereich gefordert,
das im Umfang von 8 SWS angeboten wird. Dieses Fach ist Prüfungsfach
in der Diplomprüfung. Die Wahl eines Faches, das außerhalb des
genannten Bereiches liegt bzw. in der folgenden Liste nicht aufgeführt
ist, bedarf der Zustimmung durch den Prüfungsausschuß auf Antrag
des Studenten; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier Wochen.
Die Fachrichtung Physik hat mit den zuständigen Fachrichtungen
der TU Dresden die Ausbildung in folgenden nichtphysikalischen Wahlpflichtfächern
abgesprochen:
Angewandte Geologie
Chemie
Elektronik
Informatik
Ingenieurpädagogik
Kerntechnik
Mathematik
Meßtechnik/Umweltschutztechnik
Philosophie
Physikalisch-technische Anwendungen in der Medizin
Werkstoffwissenschaft
Details und verantwortliche Hochschullehrer sind den Informationen im
Prüfungsamt zu entnehmen.
Lehrveranstaltungen, auf deren Gegenstände sich die Fachprüfungen der Diplomprüfung beziehen
(§ 19(4) DPOP)
Gegenstände der Fachprüfungen können alle Stoffgebiete
der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen einschließlich
der in der Diplom-Vorprüfung geforderten Grundlagen sein.
Experimentalphysik:
Angewandte Physik,
Atom- und Molekülphysik,
Festkörperphysik,
Kern- und Teilchenphysik,
Fortgeschrittenenpraktikum,
Theoretische Physik:
Quantentheorie 1 und 2
Thermodynamik und Statistische Physik,
eine Lehrveranstaltung aus dem Angebot "Theoretische Physik"
mit Wahlmöglichkeit für das 7. Semester.
Physikalisches Wahlpflichtfach:
Auswahl aus dem Angebot entsprechend Liste in Anlage 3.
Spezifizierung nach Maßgabe des zuständigen Hochschullehrers,
Prüfung zu Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS (Vorlesungen,
Praktika)
Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach:
Auswahl in der Regel aus der Liste in Anlage 4.
Spezifizierung nach Maßgabe des zuständigen Hochschullehrers,
Prüfung zu Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 8 SWS.
Studium generale
(§ 20(1, Ziffer 5) DPOP)
Für die Zulassung zur Diplomprüfung wird ein Nachweis im Studium
generale im Umfang von 4 SWS gefordert. Die Lehrveranstaltungen sind aus
dem Angebot der im Vorlesungsverzeichnis der Technischen Universität
Dresden als für das Studium generale geeignet bezeichneten Lehrveranstaltungen
auszuwählen. Der Nachweis im Studium generale darf sich nicht auf
das belegte nichtphysikalische Wahlpflichtfach beziehen.
______________
1) Die Begriffe Kandidat, Prüfer usw. werden in dieser Ordnung aus Gründen der Lesbarkeit nur in maskuliner Form aufgeführt. Gemeint sind jedoch stets sowohl Frauen als auch Männer.